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schandfleck.ch_archiv/2000/nr.4
georg l'homme

über das recht zu verweigern

jeder halbwegs gerade gewachsene männliche schweizer staatsbürger ist verpflichtet, die heimatliche erde seines vaterlandes zu verteidigen. zu seiner mannwerdung darf er eine waffe erhalten müssen. frauen dürfen wollen. schweizer bürger haben kein recht, ihre militärischen pflichten zu versäumen. sie müssen lernen, den heiligen flecken erde schweiz mit der waffe in der hand zu verteidigen - gegen sämtliche feinde innerhalb wie ausserhalb der eng gesteckten grenzen.
allerdings besteht bekanntermassen das recht, um umteilung vom kriegs(vorbereitungs)dienst zur zivilen zwangsarbeit zu bitten. - sie haben das recht zu bitten, nicht zu fordern!
der grundsatz der allgemeinen wehrpflicht wird mit duldung eines zivildienstes nicht tangiert.
schweizer zustände
das recht zu bitten, wenn alles gut geht, wird der herr von einer zulassungskommission empfangen. (nur äusserst selten handelt es sich um eine dame, die dem kriegsspiel wieder entsagen möchte.)
im gesuch und speziell vor dem gremium werden die motive des partiellen verweigerers beurteilt. als legitim werden heutzutage nur "etische grundwerte" und zuweilen religiosität anerkannt. ohne deren wurzeln und / oder auswirkungen der filosofischen und politischen ebene zu würdigen. schlimmer! eine betonung letztgenannter gründe kann zu negativem entscheid führen.
es kann jedoch keine nur zum teil "positive" und zum teil "schlechte" überzeugung geben, die zur verweigerung von waffendienst führt. nach wie vor werden gewisse beweggründe als unehrenhaft, als illegitim diskriminiert. die interpretation des grundwertes "etischer gewissenskonflikt" wird zum mass aller dinge. dies widerspricht in krasser weise dem grundsatz der unteilbarkeit des gewissens!
das anhörende triumvirat hat allerdings keine entscheidungsbefugnisse, sondern gibt lediglich eine beratende stellungnahme weiter, und zwar an jene, von denen es zuvor selber beraten wurde.

die schlange betrachtet ihren schwanz, nachdem sie eine stunde um den potentiellen zivildiener kreiste!

hiernach wird der bittsteller sogar mit aktuellen sechssiebteln erhört. die chance stehen also recht gut, zu zwangsarbeit begnadigt zu werden. - das absurde an dem spiel ist, dass der frischgebackene zivi sich auch noch freut und dankbar ist, zwangsarbeiten zu dürfen!!! und selbst wenn dieses betteln um 15 monate zwangsarbeit gnädigst erfüllt wird, bleiben bittsteller der wehrpflicht unterstellt: sie haben "das böse" von der lieben neutralen eidgenossenschaft abzuwehren...

die rechte

die einsicht ist nicht neu, dass bestrafung und inhaftierung von militärdienstverweigerer im widerspruch zur idee der menschenrechte steht. als erster staat hat dies norwegen 1900 anerkannt. nach dem zweiten weltkrieg folgten viele westeuropäische staaten. seit 1990 existiert auch in den meisten osteuropäischen staaten ein ziviler ersatzdienst. von der uno - menschenrechtskommission wurde 1987 bei nur zwei gegenstimmen (irak, mocambique) das recht auf kriegsdienstverweigerung als menschenrecht anerkannt.

jedoch ist ein recht auf wehrdienstverweigerung im bereich der rechtlichen verbindlichen menschenrechte bisher nicht ausdrücklich formuliert. das recht auf verweigerung des kriegs(vorbereitung)-dienstes ist ein grundlegender bestandteil des rechts auf gedanken-, gewissens-, religions- und meinungsfreiheit. leztere sind beispielweise in art. 18 und art. 19 der allgemeinen erklärung der menschenrechte der uno (1948) festgehalten. die allgemeine erklärung der menschenrechte ist trotz ihrer breiten akzeptanz lediglich eine absichtserklärung, eine vielleicht idealistische zielvorgabe.

rechtsverbindlich für die ratifizierenden länder und somit für deren bevölkerung einklagbar sind die in der europäischen menschenrechtskonvention des europarates (1950) und im internationalen pakt über bürgerliche und politische rechte (1966) niedergeschrieben. art. 9 der europäischen menschenrechtskonvention garantiert fast wörtlich übereinstimmend mit art. 18 des bürgerrechtspaktes der uno das menschenrecht auf gewissensetceterafreiheit.

die gewissensfreiheit beinhaltet das recht eines menschen, in einklang mit seinem gewissen handeln zu können. folglich ist es nachvollziehbar, den wortlaut der artikel so zu verstehen, dass diese das recht auf verweigerung des kriegs(vorbereitungs)diensts einschliessen!

zudem werden in art. 8 absatz 3 des bürgerrechtspaktes "sklaverei, leibeigenschaft und zwangsarbeit verboten". dort wird ausgeführt, dass staaten, in denen wehrdienstverweigerung anerkannt wird, die für verweigerer gesetzlich vorgeschriebene, nationale dienstleistung nicht als verbotene zwangsarbeit im sinne des artikels zu verstehen sei. dieser verweis zementiert die annahme, dass durch den bürgerrechtspakt die existenz eines ersatzdienstes und - als voraussetzung - ein legitimes verweigerungsrecht des militärdienstes anerkannt wird.

die menschenrechtskommission der uno hat in zwei resolutionen (1987, 1989) ausdrücklich die auffassung vertreten, dass das menschenrecht auf gewissensfreiheit das recht auf kriegsdienstverweigerung beinhaltet!

in den staaten des europarates herrscht einigkeit über die existenz des menschenrechtes auf wehrdienstverweigerung als bestandteil der gewissensetceterafreiheit. selbst in staaten wie der türkei, die bisher kein nationales kriegsdienstverweigerungsrecht eingeführt haben, wird dies nicht angezweifelt. weitgehender konsens in dieser frage kam schon durch resolutionen der parlamentarischen versammlung des europarates von 1967 und 1977 zum ausdruck. in diesen wurde festgestellt, dass das in der europäischen menschenrechtskonvention verbürgte menschenrecht auf gewissensfreiheit das recht auf kriegsdienstverweigerung begründe.
jedoch ist die entscheidungspraxis nicht stichhaltig. wenngleich ein verbindliches menschenrecht auf wehrdienstverweigerung existiert, wird diese auffassung von gremien, welche jeweils zur entscheidung über beschwerden hinsichtlich der gewissensfreiheit zuständig sind, nicht geteilt!
staaten, die kriegs(vorbereitungs)dienstverweigerer verfolgen und inhaftieren, können weiterhin auf duldung der staatengemeinschaft vertrauen.

erfolgversprechend wäre die ausdrückliche formulierung eines menschenrechts auf wehrdienstverweigerung in form eines völkerrechtlich bindenden vertrages. diesem muss jedoch jeder staat beitreten, damit der vertrag für ihn verbindlich wirkt. - initiativen zur schaffung solch eines zusatzprotokolls zum bürgerrechtspakt und erste entwürfe liegen bereits seit einigen jahren vor.

begründungen
bei der menschenrechtlichen betrachtung einer verweigerung steht ein erster begründungsansatz im vordergrund. dieser ansatz zielt auf die individuelle autonome persönlichkeit des menschen, welche sich im gewissen ausdrückt. ein sich an fundamentalen werten orientierendes verhalten muss daher auch vorrang vor dem anspruch des staates auf durchsetzung von "gemeinwohlbelangen" haben.
ein weiterer ansatz bezieht sich auf die rechte und die rolle von jugendlichen bei der schaffung einer friedlichen, menschenrechtsgeprägten gesellschaft. dabei wird die rolle der jugend für die internationale zusammenarbeit betont. in der verweigerung des kriegs(vorbereitungs)dienstes wird eine alternative zur gewaltsamen lösung von konflikten gesehen. - soweit ein ziviler ersatzdienst in frage kommt, muss dieser zur förderung der völkerverständigung eingesetzt werden.
der dritte zielt auf die friedensbewahrende funktion einer verweigerung. menschen, die sich ihrer militärischen verwendung entziehen, behindern ein system, das notwendigerweise auf bedingungsloses funktionieren seiner akteure angewiesen ist. militärmaschinerien - auch passive - werden folgerichtig als friedens- und menschenrechtsgefährdend betrachtet. für diese ansicht spricht die erkenntnis, dass der schutz von menschenrechten voraussetzung für einen echten frieden ist.

eine pflicht zur kriegsdienstverweigerung ergibt sich, da militärische verhaltensweisen völkerrechtlich verboten sind oder als strafbar betrachtet werden. solch eine erkenntnis beinhaltet die pflicht und das recht zur unterlassung solch eines verhaltens! unverständlicherweise gelten nicht alle kriegerischen aktivitäten als völkerrechtswidrig.

zur strafe dienen
inhaftierte totalverweigerer werden - im engeren sinn - nicht als gewaltlose politische gefangene anerkannt, falls die möglichkeit zu einem zivilen ersatzdienst ausserhalb der militärmaschinerie besteht, d.h. strikt zivilen charakter aufweist. ausser... ausser, wenn die länge des ersatzdienstes diejenige des regulären wehrdienstes deutlich überschreitet und als strafe angesehen werden kann.

die losung lautet in der schweizerischen eidgenossenschaft: 10 monate militärdienst, 15 monate zivildienst oder 18 monate gefängnis oder ein offiziell bescheinigter psychopat zu sein oder ins exil zu gehen. jene, die hier den nichtmilitaristischen wehrdienst bevorzugen, haben die anderthalbfache dauer zu dienen. dabei sticht einmal mehr ins auge, dass der "zivile ersatzdienst" mit seiner länge näher bei der vorgabe einer haftstrafe liegt als beim zu ersetzenden kriegs(vorbereitungs)dienst! die bundesrätliche botschaft war von entwaffnender offenheit: "eine vollständige entkriminalisierung der dienstverweigerer ist im rahmen der heutigen verfassung nicht möglich. an der allgemeinen wehrpflicht, verankert in artikel 18, darf nicht gerüttelt werden. (...) dazu gehören insbesondere strafrechtliche sanktionen, wenn diese pflicht verletzt wird." für "echte dienstverweigerer" sei daher eine arbeitsverpflichtung durchaus möglich, "welche aber den strafcharakter beibehält."!!
den militärverweigerern, die den gewissenstest der zulassungskommission bestanden haben, wird nichts weniger aufgehalst, als den beweis zu erbringen, dass sich ihre "richter" nicht geirrt haben!

beim zivildienst sind "einsätze im rahmen der gesamtverteidigung" nicht ausgeschlossen.
gemäss art. 8 absatz 2 der zivildienstverordnung ist es sogar möglich, dass zivis ohne ihr ausdrückliches einverständnis "zeitlich, örtlich und sachlich beschränkt" dem armeekommando unterstellt werden! wie weitreichend die beschränkung solch einer ausnahme (der katastrofenhilfe) ist, wird jedoch verschwiegen - ein krieg wäre ja auch eine katastrofe...

das gewisse gewissen
der begriff "gewissen" wird in den erklärungen der menschenrechtskommission der uno und der parlamentarischen versammlung des europarats nur noch zur kennzeichnung des konfliktgrades, d. h. zur schwere der vorliegenden gründe, verwandt. die art dieser gründe wird ausdrücklich offengelassen. das vorliegen von gewissensgründen nach diesen texten darf staatlicherseits überprüft werden.
gemäss deutschem bundesverfassungsgericht ist eine echte gewissensentscheidung "jede ernste sittliche, d.h. an den kategorien von "gut" und "böse" orientierte entscheidung, die der einzelne (...) für sich bindend erfährt."

zur bewertung ist zu sagen: da das menschenrecht auf kriegsdienstverweigerung bestandteil der gewissensetceterafreiheit ist, muss sich auch der inhalt dieses rechts aus dem inhalt der gewissensfreiheit ergeben. einzelne in den erklärungen genannte aspekte sind daher im lichte der gewissensfreiheit zu betrachten und auszulegen.
wenn sich die verweigerung auf eine bestehende wehrpflicht bezieht, ist die auferlegung eines ersatzdienstes zulässig. bei diesem muss es sich grundsätzlich um einen dienst ohne waffen und eine zivile form handeln, die keinen strafcharakter aufweist.
der gewissenskonflikt kann sich auf alle wehrdienste beziehen. auch das verfahren und die ausgestaltung des ersatzdienstes richten sich nach den vorgaben der gewissensfreiheit. diese erfordern beispielsweise ein unabhängiges prüfungsgremium und die möglichkeit zur korrektur von fehlentscheiden. die durch die verweigerung gewahrte gewissensfreiheit darf nicht wieder durch eine gewissensprüfende überlänge des ersatzdienstes beeinträchtigt werden!

als gewissensgefangene betrachten menschenrechtsorganisationen dienstverweigerer, welche aus gewissensgründen, d.h. aus religiösen, etischen, moralischen, humanitären, filosofischen, politischen oder ähnlichen motiven heraus den dienst mit der waffe verweigern.
doch von der forderung, sämtliche motive des gewissens respektive der tiefen überzeugung ohne einschränkungen
anzuerkennen, ist man immer noch weit entfernt.

"conchies"
die weigerung der normalen, "alltäglichen pflicht" als soldat der schweizerischen armee nachzukommen, ist leider immer noch ein aussergewöhnliches ereignis. so existiert nicht einmal ein deutschsprachiger begriff für einen menschen, der den kriegs(vorbereitungs)dienst wegen seiner überzeugung verweigert! im französischen beispielsweise gibt es "objecteurs de conscience" und als englische version "conscientious objectors", oder kurz "conchies" genannt. meist werden conchies im deutschen - so auch im schweizerischen - umständlich als "kriegs- oder wehrdienstverweigerer aus gewissensgründen" beschrieben. diese etikettierung ist allerdings sehr missverständlich und beschränkend. denn erstens ist auch der zivildienst ein bestandteil des wehrdienstes, dessen militärischer bereich in der regel nur verweigert wird. zweitens gehört zur überzeugung, besonders zu einer tiefwurzelnden inneren überzeugung, dem bewusst sein, mehr als nur ein etisches gewissen. diese gewissheit ist verankert in moralischen wie filosofischen, religiösen und politischen erkenntnissen.
alle (nicht nur die etischen oder religiösen) gewissensgründe der dienstverweigerer müssen respektiert und anerkannt werden, entsprechend dem grundsatz, dass das gewissen unteilbar ist.
gelegentlich wird dieser besondere menschenschlag sogar als "gewissensverweigerer" bezeichnet, dies obwohl nicht das gewissen verweigert wird, im gegenteil!

fazit
zusammenfassend lässt sich feststellen, dass für den überwiegenden teil der menschheit ein völkerrechtlich verbindliches menschenrecht auf gewissensetceterafreiheit besteht. dieses ist in dem sinne auszulegen, dass die in art. 18 des bürgerrechtspaktes verbindlich garantierte gewissensetceterafreiheit das menschenrecht auf kriegsdienstverweigerung beinhaltet. diese erkenntnis beruht auf der interpretation der gewissensfreiheit durch die menschenrechts-kommission der uno, entspricht der staatenpraxis und dem verständnis zahlreicher nichtstaatlicher organisationen. für staaten, welche diesem pakt nicht beigetreten sind, gilt allerdings der vergleichbare art. 18 der allgemeinen erklärung der menschenrechte. die stellungnahme der menschenrechts-kommission der uno von 1989 nimmt bei ihrer interpretation der gewissensfreiheit ausdrücklich auf art. 18 der allgemeinen erklärung der menschenrechte bezug.

ein echter zivildienst muss folgende punkte beinhalten:

  1. das recht, den militärdienst aus gewissensgründen zu verweigern, muss im gesetz verankert sein. (dies ist in der schweiz der fall.)
  2. alle gewissensgründe müssen anerkannt werden. (hierzulande existiert ein selektives gewissen!)
  3. der ersatzdienst muss zivilen charakter haben und unter ziviler leitung stehen (ja-aber, da unter militärischer einflussnahme!)
  4. die dauer und form des zivildienstes dürfen für den verweigerer keine bestrafung darstellen. (er besitzt auch offiziell strafcharakter!)

zwar existiert in der schweiz seit wenigen jahren ein ziviler ersatzdienst, welcher aber vom staatlichen zivildienst noch weit entfernt ist!
kurz und äusserst treffend gesagt mit den worten von mark twain:
"man hat drei grundfreiheiten: die glaubensfreiheit, die gewissensfreiheit und die vorsicht, weder das eine noch das andere zu sagen."
tag der kriegsdienstgegner
übrigens, wie habt ihr den internationalen tag der kriegsdienstgegner und -gegnerinnen begangen? - wie bitte? wann der denn gewesen sein soll?! - also agenda 2001 zücken: der 1. dezember ist der internationale besinnungstag der kriegsdienstgegner, und der 10. dezember ist der jahrestag der allgemeinen erklärung der menschenrechte.

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