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schandfleck.ch_archiv/2004/april/leserbrief
heinrich frei
 

waffenrecht nicht kompatibel mit schengen

die eu-richtlinien vom 18. juni 1991 "über die kontrolle des erwerbs und des besitzes von waffen" (91/477/ewg) sind heute ein wesenselement des in dublin (1990) und amsterdam (1999) weiter entwickelten "schengener abkommens" von 1985. sie schweiz erfüllt die anforderung dieser eu-richtlinien bei weitem nicht. unter anderem ist auch das heutige waffenrecht nicht kompatibel mit schengen.

das seit januar 1999 geltende "bundesgesetz über waffen, waffenzubehör und munition" hat sich von anfang an als revisionsbedürftig erwiesen. eine wirksame waffenkontrolle und einen schutz der bevölkerung vor waffenmissbrauch brachte nämlich dieses gesetz nicht. die aussergewöhnlich vielen suizide mit feuerwaffen, die morde, das massaker im zuger parlament usw., hätte eigentlich zeigen müssen, dass die waffengesetzgebung dringend verschärft werden muss: im minimum müssten alle feuerwaffen registriert werden. waffen könnten mit einem chip ausgerüstet werden, so wie chips heute auch hunden implantiert werden. meiner meinung nach müsste zu dem generell die zahl der frei verfügbaren feuerwaffen in der schweiz reduziert werden. mit einer verschrottungsprämie, wie im us-staat kalifornien, wäre dies am ehesten erreichbar.

im unterschied dass die verschärfung der largen schweizerischen waffengesetzgebung heute nicht vorwärts geht, ist die schweiz im rahmen der uno-bemühungen zur eindämmung von kleinwaffen sehr aktiv. in anerkennung dieser verdienste wurde am 3. februar 2004 anton thalmann, schweizer botschafter in kanada, zum vorsitzenden einer neu gegründeten arbeitsgruppe "zur aushandlung eines internationalen instrumentes im bereich identifizierung und rückverfolgung von unerlaubten kleinwaffen und leichten waffen gewählt". im krassen gegensatz zu diesen bemühungen von botschafter thalmann steht allerdings, dass die schweiz bei allen bestehenden internationalen abkommen abseits steht, sie nicht unterzeichnet hat, weil das heutige waffenrecht der schweiz den anforderungen dieser abkommen nicht genügt.

es grüsst freundlich h. frei

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